Impressum und Allgemeine Geschäftsbedingungen und Ausführungsbedingungen
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Urheberrecht
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Firmensitz ist Schweilbacher Str.102 52477 Würselen.
Technische Ausführungsbedingungen und allgemeine Hinweise, ergänzend zu unseren AGB's unter
Gewährleistung:
Bei zweckgemäßer Bedienung/Umgang erhalten Sie eine Gewährleistung von 2 Jahren auf die gesamte Aluminiumterrassendachkonstruktion feststehende Teile(bei Abschluss eines Wartungs-Vertrages erhöht sich die Gewährleistung auf 4 Jahre), ausgenommen aus der Gewährleistung sind Leuchtmittel. Bei beweglichen Teilen, wie zum Beispiel Beschlägen, Bauelemente, Schiebetüren oder Markisen, 2 Jahre entsprechend den Herstellerangaben. Dacheindeckungen, ausgenommen der Gewährleistung z.B. Glasbruch oder Spannungsrissen. Unregelmäßigkeiten im Aluminium, Beschichtung der Aluminiumprofilen, die aus 1,5 m Entfernung nicht eindeutig erkennbar sind, als auch Beeinträchtigungen die verdeckt oder außerhalb des Sichtbereichs liegen (Ebenerdig Terrassenniveau) sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Glas und Stegplatten entsprechend Herstellerrichtlinien.
1.1Terrassendach & Überdachungen:
Bei Aluminium Terrassenüberdachungen dürfen die Feldbreiten/-tiefen ob mit Glas oder Polycarbonatplatten, variiren. Bei Terrassendächern mit einer größeren Breite als 7.000 mm muss die Rinne und das Wandprofil verlängert werden. Der hier entstehende Stoß an Rinne und Wandprofil darf sichtbar sein. Die Abdichtung von Wand,- Mauer,-und Bodenanschluß sowie die am vorgenannten Wandprofil oder Rinnenstoß ist Jährlich zu Warten. Je nach Breitenmaß ist es möglich, dass es zu einem unregelmäßigen Sparrenfeld kommt. Material insuffizienz die weder im Sichtfeld oder ohne Einzatz von Hilfmittel z.B Leiter oder ähnliches sichtbar sind bilden keinen Reklamationsgrund. Bei Einsatz von Polycarbonatplatten oder Stegplatten kann es zur Kondensatbildung in den einzelnen Kammern kommen, als auch mögliches Eindringen von Staub und Insekten in den einzelnen Kammern ist nicht auszuschließen, dies ist kein Reklamationsgrund. Die angebotenen Terrassenüberdachungen sind aus Aluminiumprofilen und sind nicht thermisch getrennt. Unsere angebotenen Terrassenüberdachungen, die eine Eindeckung mit 8 mm VSG-Glas mit Folie bekommen, verfügen je nach Anforderung über eine optisch sehr ansprechende Sparrenfeldbreite bis 800 mm. Die Spaltmaße, z.B.der Zierblenden an Wand und Rinnenprofil, dürfen gößer als 2mm sein. Die Abdichtung vom Wandanschlußprofil zum Mauerwerk erfolgt unter Einsatz von Kompriband und Silicon. Diese Art der Abdichtung gilt als Wartungsfuge.
1.2 Wintergarten:
Der angebotene Wintergarten liegt außerhalb der thermischen Gebäudehülle und wird durch Wände, Fenster und Türen von den übrigen Räumen getrennt und wird nicht beheizt, dieser unterliegt nicht der EnEV. Unterbauelemente unserer Wintergärten wie z.B. Schiebetüren, Festelemente usw. werden zeitversetzt, nach der Montage der Überdachung, eingemessen und montiert.
1.3 Glasschiebetüren/Schiebetüren
Glasschiebetüren,Falttüren und Hebeschiebetüren, insbesondere Ganz-Glasschiebetüren können nach baulichen Gegebenheiten eine Überlappung von bis zu 100 mm je Schiebeflügel haben, als auch dass Wasser durch Spaltöffnungen führen, welches sich über das Bodenprofil abführen lässt. Die Bodenprofile dürfen nicht überbaut oder verschlossen werden. Aufgrund dessen dürfen die Elemente einen überlappenden Luftzwischenraum haben. Lauf,- und Führungsschienen sind bauseits regelmäßig von Schmutz, stehendes Wasser und weitern möglichen Hindernissen zu säubern / zu befreien. Das einzelne Glaselement von Ganz-Glasschiebetüren muß beim verschieben in die gewünschte Position bis zum völligen Stillstand von Hand geführt werden. Bei Bodenbeläge die nicht in Waage liegen, darf zur abfallenden Seite ein Zwischenraum entstehen der offen bleibt oder bauseits geschlossen werden darf. Unterlegen der Bodenschiene so wie der Unterbau mit möglichen verzinkten Stählen sind nicht belastbar und dienen legendlich zur Montagehilfe.
1.3 Allg.Hinweis:
Aluminium reagiert mit Ausdehnung und Zusammenziehen in unterschiedlicher Art und Weise auf Temperaturen / Termperaturschwankungen. Dies kann zu unterschiedlichen Auswirkungen führen, möglicherweise wie zum Beispiel ein Knacken / Knackgeräusch. Da dies zu den ganz normalen physikalischen Verhalten von Aluminium und anderen Metallen gehört, ist dies kein Reklamationsgrund.
Ein sehr wichtiger Hinweis ist, dass die Entwässerung unserer Terrassenüberdachungen und Wintergartendächer für diese erfahrungsgemäß ausgelegt sind und keine weitere Entwässerung angeschlossen werden darf.. Für weitere oder zusätzliche einbindungen von Entwässerungen wie zum Beispiel eine Dachfläche vom Haus, ist unsere Entwässerung nicht geeignet. Hier kann es zu kontrolierten Wasseraustritten kommen.
1.4 Angebot:
Das Angebot ist 6 Wochen ab Datum gültig und bezieht sich in der Ausführung auf ebenerdig. Bei Montagen an Wärmedämmputz muss der Kunde die Dämmstärke mitteilen. Am Tag der Montage muss der Kunde oder ein Bevollmächtigter vor Ort sein.
1.5 Baugenehmigung
Ist eine Baugenehmigung vom gewünschten Bauvorhaben nötig oder gewünscht, so ist der Auftraggeber hierfür verantwortlich. Wird vom zuständigen Bauamt eine Statik verlangt, so ist eine Statik eines zugelassenen Statikers zu betreiben, deren Kosten zu Lasten vom Besteller/ Auftraggeber gehen. Gerne vermitteln wir Ihnen einen Architekten. Quelle: Genehmigungsfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.07.2018, unter Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze.Mögliche Genehmigungsfreie Bauvorhaben, gem. der Bau O NRW § 62.1g.
1.6Endreinigung:
Die Endreinigung vom Arbeitsplatz erfolgt besenrein. Die Endreinigung von Glasschiebetüren, Bauelemente, Wintergärten, Markisen als auch Terrassenüberdachungen und Bauteilen erfolgt bauseits.
1.7 Zusatz,- und Nebenarbeiten:
Sämtliche Mauer,- Beton,- Elektro,- Installateur und Dachdeckerarbeiten
(Elektroanschluss von Markisen oder Beleuchtung), insbesondere das Verschließen und Abdichten von seitlichen Maueranschlüssen, Rohrdurchführungen sowie Anschlussarbeiten am Boden,- Mauer und Beton erfolgen bauseits.Zusatzarbeiten/Mehrarbeiten, Verblechungsarbeiten und Arbeiten die nicht im Angebot enthalten sind, werden grundsätzlich nach Zeit und Materialaufwand zusätzlich mit gesonderter Rechnung berechnet, je Monteur, je Stunde 78,63 € zuzüglich 19% MwSt (gesamt 93,57€). Für angrenzende Bauteile, die bei Einbau und Durchführung von Montagearbeiten, Demontagearbeiten, wie zum Beispiel Putz entfernen, Fliesen durchbohren etc., Schaden erleiden, kann vom Unternehmer keine Haftung übernommen werden. Der Auftraggeber/Besteller weist rechtzeitig den Unternehmer auf bauliche Gegebenheiten, die bei der Vor Ort-Besichtigung sowie ihm bekannte Besonderheiten, die zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht offensichtlich erkennbar sind oder sich verändert haben, hin. Ein freier Zugang zum Montageort muss vor Durchführung, vom Auftraggeber/Besteller gewährleistet werden.
1.8.Servicearbeiten:
Bei Durchführung von vereinbarten Servicearbeiten muss der Kunde oder eine vom Ihm autorisierte Person anwesend sein. Örtlichkeiten so wie angrenzende Flächen, wie z.B. Fensterbänke, sind vom Kunden vor Durchführung der Servicearbeiten rechtzeitig frei zu räumen.
1.9Lieferzeiten:
Terrassenüberdachungen: in der Regel ca. 4-8 Wochen, nach Eingang der Anzahlung.
Je nach Saison,- Markisen, Glasschiebetüren & Elemente in der Regel ca. 4-8 Wochen, nach Eingang der Anzahlung.
1.10 Zahlungsbedingungen:Es gelten folgende Zahlungsbedingungen wenn nicht anders schriftlich vereinbart:
1. Zahlung: 50% der Auftragssumme nach Auftrageingangsbestätigung. Anteilige Materialkosten
2. Zahlung: 30% der Auftragssumme bei Fertigstellung vom Zuschnitt. Materialkosten und Zuschnitt
3. Zahlung: 20% und Rest am Tag der Lieferung bzw. Montage, in bar.
AGB. Witerra-Aluminium GmbH
1. Geltungsbereich
Allen Aufträgen und sonstigen Vereinbarungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die bei einzelnen so wie ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte gelten, bei denen nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.
Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Abweichungen und Änderungen von den nachstehenden Bedingungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung.
2. Auftrag
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Ein Auftrag gilt erst als zustande gekommen, wenn die Bestellung schriftlich bestätigt wurde. Das gilt auch für durch freie Vertreter vermittelte Aufträge sowie angestellte Außendienstmitarbeiter.
Anderslautende vorherige mündliche, telefonische und schriftliche Vereinbarungen werden durch die erteilte schriftliche Auftragsbestätigung aufgehoben.
Nachträgliche Änderungen der schriftlich erteilten Auftragsbestätigung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Rücktritt
Tritt der Kunde von einem erteilten Auftrag, der noch nicht von Witerra-Aluminium GmbH bestätigt wurde zurück, so schuldet er dieser für die im Voraus erbrachten Leistungen (Zeitaufwand, Fahrtkosten, Auslagen, etc.) Kosten, in Höhe vom tatsächlichen Zeitaufwand der mit 78,63 € je Stunde zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer und 0,97 € je gefahrener Kilometer zugrunde gelegt wird. Kündigt oder tritt ein Kunde vom bestätigten Auftrag zurück, so werden 50% der Bruttoauftragssumme sofort fällig und dürfen ohne weiteren schriftlichen Nachweis, von ggf. geleistete Vorauszahlungen einbehalten werden, um Gewinnverluste und bereits erbrachte Leistungen abzudecken.
4. Preise
Unsere Preise sind freibleibend und gelten dann als Festpreis, wenn hierüber sowie über die Geltungsdauer der Festpreise eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise gelten grundsätzlich zuzgl. Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung.
Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der bei Rechnungstellung gültigen Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Bei Preiserhöhungen die für Waren und/ oder Leistungen drei Monate nach Vertragsabschluss eintreten, verpflichtet sich der Kunde über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- Dienstleistungs- oder Lohnkosten diese bis 4,25% der Nettoauftragssumme, ohne weitere schriftliche Mitteilung zu übernehmen.
5. Zusatzleistungen
Nebenarbeiten/Zusatzarbeiten wie z.B. das Abdichten und Verschließen an angrenzenden Bauteilen, Elektro-, Heizung,- Sanitär,-Fliesen,- Estrich,-Mauer,-Beton , Stemm- Dachdeckerarbeiten, insbesondere Anschlussarbeiten im Boden, Wand und Dachbereich (Mauer/Bodenleger/Estrich/Pflaster/Isolierer/Trockenbau),Verleistungs-und/oder Verblechungs-Arbeiten (z.B. Boden mit Gefälle, Wände die nicht Lot,-und Fluchtgerecht sind), sowie evtl. Rinnenverkleidung und Verkleidungsbleche, als auch zur optischen Anpassung, wie zum Beispiel aus dem rechten Winkel laufende Wände, Böden oder mögliche angrenzende Konstruktionen, sind nicht im Preis enthalten und müssen nach Material- Zeitaufwand und Notwendigkeit zusätzlich berechnet werden oder sind rechtzeitig bauseitig durchzuführen. Ebenso sind nicht Entwässerungsanbindung an die vorhandenen Abwasserleitungen wie z.B. Kanal oder Fallrohreinbindungen im Preis enthalten sowie im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Kundenwunsch / -verlangen ausgeführt werden, werden zusätzlich mit separater Rechnung in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die vorgenannten Nebenarbeiten und Zusatzgewerke als auch für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für Regelarbeitszeiten von 8 Stunden je Arbeitstag und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen insbesondere Höhen, Tiefen und andere Extreme, werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
6. Zahlung
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart:
-
Zahlung:
50% der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung oder Bestellung.
-
Zahlung:
30% der Auftragssumme nach Zuschnitt.
-
Zahlung:
20% und Rest am Tag der Lieferung bzw. Montage, in bar.
Der vereinbarte Preis / Vergütung ist ohne jeden Abzug fällig.
Anfallende Kosten für je An,- und Abreise, Übernachtungen und Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach schriftlicher Aufforderung zu zahlen. In Verzug kommt ein Kunde, wenn er nach Mahnung durch Witerra-Aluminium GmbH, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rechnungsbetrages erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig kommt der Kunde in Verzug, wenn er nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die Regelung des § 284 Absatz 3 BGB, wonach der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug kommt, bleibt unberührt.
Während des Verzugs des Kunden ist die Witerra-Aluminium GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu erheben. Unabhängig davon ist Witerra-Aluminium GmbH während des Verzugs des Kunden berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten und Arbeiten vorläufig einzustellen.
Sollten Zahlungsbedingungen vom Kunden oder Auftragsgeber nicht eingehalten werden, gelten sämtliche noch offenen Forderungen von Witerra-Aluminium GmbH als sofort fällig.
Nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen, ist Witerra-Aluminium GmbH berechtigt den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten endgültig einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
7. Persönliche Daten
Der Kunde erklärt sich einverstanden das seine Daten an dritte weitergegeben werden dürfen wie zum Beispiel uns angehörigen Partner Firmen (ggf. Dachdecker, Elektro, Montage & Service, Beton, Bauunternehmer) um Angebote oder Infos zu erhalten. Des Weiteren erlaubt der Kunde, Bilder vom Gewerk so wie darauf zu erkennende Gegenstände als auch Schriftsätze wie zum Beispiel Bewertungen, zu veröffentlichen und zu Werbezwecken auf uneingeschränkte Zeit, zu verwenden.
8. Baugenehmigung
Ist eine Baugenehmigung vom gewünschten Vorhaben nötig oder gewünscht, so ist der Auftraggeber hierfür verantwortlich. Wird vom zuständigen Bauamt eine Statik verlangt, so ist eine Einzelstatik eines zugelassenen Statikers zu betreiben, deren Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen. Sämtliche Botengänge, Bauvoranfragen und die Gebühren vom Bauamt, sind vom Auftraggeber zu veranlassen.
9. Bauausführung
Ein freier Zugang zur Baustelle / Servicestelle / Serviceanlage ggf. zur wartenden Anlage/Arbeitsstelle/platz muss vom Kunden gewährleistet sein. Grundlage zur Ausführung des angebotenen Gewerks ist das Erdgeschoss bzw. ebenerdig. Trifft diese Grundlage nicht zu, so kann der Einsatz von Gerüstbau oder Autokran/Kran nötig sein, dessen Kosten gehen zu Lasten vom Auftraggeber und werden zusätzlich mit separater Rechnung berechnet. Hindernisse wie z.B. Gardinen, Vorhänge, Pflanzen, sowie alle weiteren Behinderungen, die zum Zeitpunkt der Ausführung des vertraglich vereinbarten Werkes nicht bauseits oder vom Kunden/Auftraggeber beseitigt sind, werden um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewähren, vom Unternehmer entfernt und nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet. Der Auftraggeber wird rechtzeitig ca. 2-14 Werktage vor Arbeitseinsatz benachrichtigt und ist, oder einen vom Auftragsgeber autorisierte Person zur Vertretung, am Bauvorhaben bzw. Einsatzort, persönlich gegenwärtig. Fruchtet ein Termin nicht, verschuldet durch den Auftraggeber oder deren Vertretung, so wird jede weitere Anfahrt zusätzlich berechnet. Dies gilt auch für Reparatur, Montage und Serviceeinsätze.
Lieferungen ab Werk erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Gerüst, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu erstellen.
Der Kunde kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird Witerra-Aluminium GmbH insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung der vereinbarten Montage oder Liefertermins befreit.
Schafft der Kunde auf Verlangen von Witerra-Aluminium GmbH nicht unverzüglich Abhilfe, so kann Witerra-Aluminium GmbH Schadenersatz verlangen bzw. dem Kunden eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären sowie nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht Witerra-Aluminium GmbH ein Anspruch auf Ersatz aller bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z. B. Witterung, Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb Witerra-Aluminium GmbH oder eines Ihrer Zulieferanten, Unterlieferanten sowie beauftragte zur Durchführung der Maßnahme Bau,- Montage Unternehmen, entbindet Witerra-Aluminium GmbH von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigt für den Fall, das die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
10. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Kunde die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
Nimmt der Kunde die Lieferung oder Leistung bzw. abgeschlossene Teillieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von Witerra-Aluminium GmbH gesetzter Frist ab, obwohl die Lieferung oder Leistung mangelfrei ist oder der Kunde die Abnahme wegen lediglich unwesentlicher Mängel nicht verweigern kann, so gilt die Abnahme als erfolgt. § 641 a BGB - Abnahme durch Bescheinigung eines Gutachters - bleibt unberührt.
11. Gewährleistung
Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Entgegennahme, Abholung, Lieferung und Einbau zu prüfen und alle offensichtlichen Mängel spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Beanstandung bleibt es Witerra-Aluminium GmbH überlassen, Ersatz zu liefern, den Minderwert zu vergüten oder den Schaden auf eigene Kosten zu beseitigen. Andere Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist gänzlich ausgeschlossen.
Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB/B, sofern diese Vertragsgrundlage geworden sind.
Vorher und ohne Zustimmung von Witerra-Aluminium GmbH vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Der Kunde muss Witerra-Aluminium GmbH Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle geben.
Bei Instandsetzungsarbeiten oder Reparaturarbeiten übernimmt Witerra-Aluminium GmbH eine Gewährleistung nur für die von ihr ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen von Witerra-Aluminium GmbH, die von nachfolgenden oder zur Durchführung beauftragte Unternehmen/Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
Witerra-Aluminium GmbH haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden oder vom Kunden Bevollmächtigten oder Vertreter vom Kunden, eingereichten Unterlagen, ungenaue bzw. mündliche Angaben und Maße ergeben. Nebenabreden müssen zur Gültigkeit immer schriftlich festgehalten werden.
Witerra-Aluminium GmbH sowie dessen Mitarbeiter sind nach erfolgter Bestellung oder Auftragsvermittlung von jeglicher Haftung in Bezug auf die Auftragserfüllung, es sei denn, dass Witerra-Aluminium GmbH die Durchführung der Montage übernimmt, ausgeschlossen. Garantieansprüche sind entsprechend an den Hersteller zu stellen sowie an das jeweils ausführende Unternehmen. Geringfügige Farbabweichungen im Glas oder in der Farbbeschichtung von Aluminium-Profilen sowie ggfs. im Holz bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Gewährleistung richtet sich nach dem Hersteller. Sollte bei der Lieferung des Glases Glasbruch, Glasfehler oder Glaseinschlüsse vorhanden sein, so ist dies nach den Richtlinien des Glaslieferanten/ Herstellers zu behandeln.
12. Schadenersatz
Die Haftung von Witerra-Aluminium GmbH richtet sich ausschließlich nach dessen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Witerra-Aluminium GmbH, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem und allen anderen Verträgen Eigentum von Witerra-Aluminium GmbH. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine Witerra-Aluminium GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
Beeinträchtigt der Kunde die vorgenannten Rechte von Witerra-Aluminium GmbH, so ist er dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentumsrechte entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf Witerra-Aluminium GmbH, und zwar in dem Verhältnis, in dem die von Witerra-Aluminium GmbH erbrachten Lieferungen oder Leistungen zu dem Wert des neuen Gegenstandes stehen.
Der Kunde ist zudem verpflichtet Witerra-Aluminium GmbH den Zugriff auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für einen Besitzwechsel bzw. Wohnsitzwechsel. An Zeichnungen, Angebote, Bildern und Mustern behalten wir uns das Eigentum vor. Das Weitergeben an Dritte ist daher grundsätzlich nicht gestattet.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Aachen.
15. Sonstige Bestimmungen
Die geschäftlichen Beziehungen zwischen Witerra-Aluminium GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen dennoch wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Regelungen zu vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nahe wie möglich kommen.
Nebenabreden bedürfen der Schriftlichkeit.
Stand: 01.07.2024
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